- Bandenschmuggel
- Zoll- und Steuerdelikt (§ 373 II Nr. 3 AO). B. begeht, wer als Mitglied einer Bande (mindestens zwei Personen), die sich zur fortgesetzten Begehung der Hinterziehung von ⇡ Einfuhrabgaben oder ⇡ Ausfuhrabgaben oder des ⇡ Bannbruchs verbunden hat, zusammen mit einem Bandenmitglied die Tat ausführt.- Strafe: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.- Vgl. auch ⇡ Steuerhinterziehung.
Lexikon der Economics. 2013.