Bandenschmuggel

Bandenschmuggel
Zoll- und Steuerdelikt (§ 373 II Nr. 3 AO). B. begeht, wer als Mitglied einer Bande (mindestens zwei Personen), die sich zur fortgesetzten Begehung der Hinterziehung von  Einfuhrabgaben oder  Ausfuhrabgaben oder des  Bannbruchs verbunden hat, zusammen mit einem Bandenmitglied die Tat ausführt.
- Strafe: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
- Vgl. auch  Steuerhinterziehung.

Lexikon der Economics. 2013.

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